OBERRAD 05

SATZUNG & BEITRÄGE

Satzung der Spielvereinigung
Oberrad 05

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Spielvereinigung 05 Frankfurt am Main Oberrad und hat seinen Sitz in Frankfurt am Main – Oberrad. Er wurde am 09.02.1948 wiedergegründet.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke’ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a. Fußballsport
b. Tennissport
c. die sportliche Förderung von Kindern und Junioren und die Juniorenpflege
Die Tennisabteilung ist als autonome Abteilung in den Verein integriert. Sie führt ihre Geschäfte in eigener Zuständigkeit.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
Alle Einnahmen der Tennisabteilung sind ausschließlich zur Begleichung der finanziellen Verpflichtungen, die im Zuge der Sportanlage ‚Tennisplätze an der Gerbermühle’ einschließlich aller Nebenkosten entstehen, zu verwenden. Der Abteilungsvorstand der Tennisabteilung ist berechtigt, vermögensrechtliche Verpflichtungen einzugehen, soweit entsprechende Mittel aus dem Beitrags- und Gebührenaufkommen der Tennisabteilung zur Verfügung stehen.
Der Leiter der Tennisabteilung ist verpflichtet, dem Gesamtvorstand auf Anforderung jederzeit eine Übersicht, nebst den dazugehörigen Belegen über sämtliche Einnahmen und Ausgaben, etwaige Außenstände und Zahlungsverpflichtungen der Tennisabteilung vorzulegen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft in den Verbänden
Der Verein ist Mitglied im
a. Landessportbund Hessen e.V.
b. Hessischen Fußballverband
c. zuständigen Spitzenverband des DSB
§ 4 Farben und Auszeichnungen
1. Die Farben des Vereins sind grün-weiß.
2. Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen des Vereinsabzeichens.
3. Als Auszeichnungen werden besondere Vereinsehrennadeln verliehen.

§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein führt als Mitglieder:

1. ordentliche aktive Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr)

2. ordentliche aktive Mitglieder (ab dem 35. Lebensjahr)

3. ordentliche passive Mitglieder

4. Kinder und Junioren

5. Ehrenmitglieder

Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Herkunft, Hautfarbe, Glaube, Geschlecht, sexueller Orientierung und sozialer Stellung werden.

Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder durch Mitteilung per E-Mail an die im Impressum der Webseite des Vereins genannte Kontaktadresse oder durch Ausfüllen des Online-Beitrittsformulars auf der Webseite des Vereins zu beantragen. In jedem Fall soll die Aufnahmeerklärung mindestens den Aufnahmeantrag, Name und Adresse des Antragstellers bzw. dessen Vertreter enthalten. Junioren im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Mitteilung des Vereins in Textform, dass der Vorstand die Aufnahme beschlossen hat.“

Die Mitgliedschaft endet:

a. durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist;

b. durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 3 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat;

c. durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu Zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt der Vorstand fest (siehe Beiträge).

§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus allen ordentlichen Mitgliedern ab dem 18. Lebensjahr und den Ehrenmitgliedern. Sie wird durch den Vorstand einberufen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres stattfinden.
Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens vier Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.
Die Tagesordnung soll enthalten:
a. Bericht des Vorstands;
b. Entlastung des Vorstands;
c. Neuwahl des Vorstands;
d. Bestätigung der Abteilungsleitung der Tennisabteilung;
e. Wahl von zwei Kassenprüfern;
f. Veranstaltungskalender;
g. Haushaltsvoranschlag;
h. Anträge;
i. Verschiedenes.
Der/die Vorsitzende oder sein/ihr Vertreter/in leiten die Versammlung.
Über die Versammlung hat der/die Schriftführer/in eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem/der Leiter/in der Versammlung und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Enthaltungen zählen nicht mit).
Satzungsänderungen können nur mit 2/3-Stimmenmehrheit beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder.
Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den ordentlichen.

§ 7 Mitglieder-Versammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus allen ordentlichen Mitgliedern ab dem 18. Lebensjahr und den Ehrenmitgliedern. Sie wird durch den Vorstand einberufen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres stattfinden.
Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens vier Wochen vorher schriftlich zu erfolgen, bzw kann alternativ, falls die notwendigen Kontaktdaten vorliegen, per E-Mail durchgeführt werden.
Die Tagesordnung soll enthalten:
a. Bericht des Vorstands;
b. Entlastung des Vorstands;
c. Neuwahl des Vorstands;
d. Bestätigung der Abteilungsleitung der Tennisabteilung;
e. Wahl von zwei Kassenprüfern;
f. Veranstaltungskalender;
g. Haushaltsvoranschlag;
h. Anträge;
i. Verschiedenes.
Der/die Vorsitzende oder sein/ihr Vertreter/in leiten die Versammlung.
Über die Versammlung hat der/die Schriftführer/in eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem/der Leiter/in der Versammlung und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Enthaltungen zählen nicht mit).
Satzungsänderungen können nur mit 2/3-Stimmenmehrheit beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder.
Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den ordentlichen.

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
– der/dem 1. Vorsitzenden;
– der/dem 2. Vorsitzenden;
– dem/der Schatzmeister/in / Geschäftsführer/in;
– dem/der Schriftführer/in als 1.Beisitzer/in;
– einem/einer weiteren 2.Beisitzer/in;
– einem/einer weiteren 3.Beisitzer/in;
– einem/einer weiteren 4.Beisitzer/in;
– einem/einer weiteren 5.Beisitzer/in;
– Leiter/in des Fachbereichs 1. Herrenmannschaft und zwei Vertreter/innen
– Leiter/in des Fachbereichs 2. Herrenmannschaft sowie aller weiteren Seniorenmannschaften und zwei Vertreter/innen
– Leiter/in der Frauenabteilung und zwei Vertreter/innen
– Leiter/in der Juniorenabteilung und eine/e weitere/r Vertreter/in
– Leiter/in der Juniorinnenabteilung und ein/e Vertreter/in
– Leiter/in der Finanzen der Frauen- und Juniorinnenabteilung
– Leiter/in der Tennisabteilung und zwei Vertreter/innen mit beratender Stimme außer die Tennisabteilung betreffenden Angelegenheiten
Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
– der/die 1. Vorsitzende;
– der/die 2. Vorsitzende;
– der/die Schatzmeister/in.
Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 2 Jahre. Zum Vorstand können ausschließlich Mitglieder aus den eigenen Reihen gewählt werden, die seit mindestens 3 Monaten ihre Mitgliedschaft in dem Verein besitzen. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.
Der/die Leiter/in der Tennisabteilung wird von der Mitgliederversammlung der Abteilung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt und von der Mitgliederversammlung des Gesamtvereins bestätigt.
Dies gilt auch für die beiden Vertreter/innen.
Leiter/in und Vertreter/innen sind bei der Wahl des Gesamtvorstandes nach § 8 Absatz 4 der Vereinssatzung stimmberechtigt und gehören dem Gesamtvorstand an.

§ 9 Eigenständigkeit der Vereinsjugend
Zur Vereinsjunioren gehören alle männlichen Kinder und Junioren bis 18 Jahre sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Vereinsjuniorenarbeit.
Die Vereinsjunioren führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung selbständig. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit.
Sie wird geleitet durch einen Juniorenausschuss. Der Juniorenausschuss besteht aus dem in der Mitgliederversammlung zu wählenden Leiter der Juniorenabteilung und dessen Vertreter, dem Geschäftsführer oder dem 1./2. Vorsitzenden und den jeweiligen Trainern der aktuellen männlichen Juniorenmannschaften.

§ 10 Ordnung Frauen/Juniorinnen Abteilung
Zur Frauen/Juniorinnen Abteilung gehören alle weiblichen Mitglieder des Vereins sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Frauen/Juniorinnen Abteilung.
Die Abteilung führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung selbständig. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit.
Sie wird geleitet durch einen Frauen/Juniorinnenausschuss. Der Ausschuss besteht aus dem in der Mitgliederversammlung zu wählenden Leiter/in der Frauenabteilung und Vertreter/in, Leiter/in der Juniorinnenabteilung und Vertreter/in, Leiter/in der Finanzen der Frauen- und Juniorinnenabteilung, dem Geschäftsführer oder dem 1./2. Vorsitzenden und den jeweiligen Trainern der aktuellen weiblichen Juniorinnenmannschaften.

§ 11 Ordnungen

Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung bestätigt die von der Vereinsjunioren vorgelegte Juniorendordnung.
Außerdem sind Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Fachverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.
Die unter 1. und 3. aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

§ 12 Ehrenamtspauschale
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
§ 13 Auflösung-Bestimmung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen an die Stadt Frankfurt am Main, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Beiträge gemäß Finanzordnung 2022

Jahresbeiträge
„Aktive“ bis 18 Jahre 180 Euro
„Aktive“ ab 18 Jahre 198 Euro
„Aktive“ ab 35 Jahre 144 Euro
„Passive“ 78 Euro
Familienbeitrag 324 Euro
Rentner 78 Euro
Schüler und Studenten (18-27 Jahre) 132 Euro
Lebenslange Mitgliedschaft (Einmalige Zahlung): 1905 Euro
Aufnahmegebühren
Aufnahmegebühr bis 18 Jahre 40 Euro
Aufnahmegebühr ab 18 Jahre 50 Euro

Rechnungszahlergebühr *
6,- Euro
* (zusätzlich zum Beitrag, sofern keine Teilnahme am Lastschriftverfahren erfolgt)

Mahngebühren und Beitrags Rücklasten
„Mahnungen und Zurückbelastungen werden pro Vorgang mit 15,00 Euro berechnet“.
Des Weiteren weiter belastet werden alle Kosten, welche im Mahnverfahren anfallen.

 

Die Beitragsschuld ist eine Bringschuld und ist am Jahresanfang jeweils in einer Summe im Voraus fällig. Wurde auf die dritte Mahnung keine Zahlung geleistet, erfolgt gemäß Satzung automatisch Vereinsausschluß.
Die Mitglieder sind verpflichtet Änderungen Ihrer Anschrift und Ihrer Bankverbindung mitzuteilen (Hintergrund die DSGVO verpflichtet uns in §5. Abs 1d dazu angemessene Maßnahmen zutreffen, das die personenbezogenen Daten, die wir haben, aktuell sind…) Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern folgende Daten: Name, Anschrift, Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse), für den Beitragseinzug erforderliche Konten-Daten (Konto-Verbindung in Form von Konto-Inhaber, IBAN, BIC) vereinsbezogene Daten (Eintritt, Ehrungen, Ämter). Diese Daten werden ausschließlich für die Mitgliederverwaltung benötigt. Näheres ergibt sich aus der Datenschutzordnung, die der Vorstand erlassen wird.
„Mahnungen und Zurückbelastungen werden pro Vorgang mit 15,00 Euro berechnet“.
Des Weiteren weiter belastet werden alle Kosten, welche im Mahnverfahren anfallen.

Stand: 19.Dezember 2022

Informationen zu den Beitragsänderungen vom 19.Dezember 2022.
Die Einstimmig bei der Jahreshauptversammlung ohne Gegenstimme oder Enthaltung abgestimmt wurden:

 

– Die Inflation hat Deutschland fest im Griff und liegt aktuell bei über 10%. Diese Belastungen und auch die Erhöhung der Mindestlöhne schlagen sich direkt in Belastungen für den Verein nieder. Wir sehen uns daher leider gezwungen bereits nach einem Jahr erneut die Beiträge zu erhöhen, um das Fundament des Vereins sichern zu können. Um die besonders von den gestiegenen Lebenshaltungskosten betroffenen Gruppen möglichst wenig zu belasten, haben wir Erhöhungen in den Bereichen Rentner, Schüler Studenten und Familien deutlich niedriger gehalten.

Der Vorstand
Alle Angaben sind ohne Gewähr.

Versicherungen

Informationen zum Versicherungsschutz im Rahmen der Mitgliedschaft bei der Spielvereinigung Oberrad 05 sind in nachfolgendem Kurzmerkblatt enthalten.